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Allgemeine Geschäftsbedigungen

Software-Lizenzvertrag

Leandoo e.K. | Enigheimer Weg 12 | 59590 Geseke | im Folgenden "Lizenzgeber" genannt:

§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Einräumung von Rechten zur Nutzung der Software „Leandoo“, die vom Lizenzgeber über das Internetportal leandoo.com dem Kunden (im Folgenden „Lizenznehmer“ genannt) zugänglich gemacht wird und auf einem Webserver eines von Leandoo gewählten Hosting- Providers liegt.

Bei der Software Leandoo handelt es sich um ein Online-Verwaltungssystem, das sich an Kindertagesstätten, Kindergärten und ähnliche Tagesbetreuungseinrichtungen für Kinder richtet.

§ 2 Leistungen des Lizenzgebers

a) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Software Leandoo zur Verfügung, mit der der Lizenznehmer die Möglichkeit erhält, umfangreich die Belange in Bezug auf die Kinderbetreuung und die Tagesabläufe in der konkreten Einrichtung zu verwalten. Insbesondere können Kinderkarteien angelegt, Termine geplant, Speisepläne erstellt sowie Bilder und Dokumente gespeichert werden. Weiterführende Informationen zur Software, deren Funktionen und Bedienung finden sich in der Leistungsbeschreibung.

b) Das Zurverfügungstellen der Software erfolgt ausschließlich durch die Bereitstellung eines Onlinezugangs. Für die dafür erforderliche Internetverbindung hat der Lizenznehmer selber Sorge zu tragen.

c) Die vom Lizenznehmer übertragenen Daten werden vom Lizenzgeber mittels einer TLS 1.2-Verschlüsselung abgesichert.

d) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die zur vertragsgemäßen Nutzung notwendigen Daten und Zugangsdaten zur Verfügung und räumt ihm die entsprechenden Nutzungsrechte ein.

e) Der Lizenznehmer kann über die Software Inhalte und Daten auf dem Server speichern. Dafür wird ihm vom Lizenzgeber in begrenztem Umfang Speicherplatz zur Verfügung gestellt. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, diese Daten regelmäßig zu sichern.

f) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer einen technischen Support in Form einer telefonischen Hotline zur Verfügung. Hierbei fallen nur die gewöhnlichen Telefonkosten entsprechend der verwendeten Nutzung (Festnetz oder Mobilfunk) an.

§ 3 Umfang der Lizenz

a) Die Lizenz umfasst die Zugangs- und Nutzungsberechtigung für jeweils eine Kinderbetreuungs- Einrichtung. Ein Kindergartenträger, der mehrere Einrichtungen unterhält, muss für jede seiner Einrichtungen eine separate Lizenz erwerben.

b) Der Lizenznehmer und die von ihm autorisierten Nutzer erhalten das nicht ausschließliche, auf die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich beschränkte Recht, auf die Software mittels Telekommunikation zuzugreifen und mittels eines Browsers die mit der Software verbundenen Funktionen vertragsgemäß zu nutzen.

c) Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Unterlizenzen an Dritte zu vergeben oder seine Lizenz weiter zu vermieten. Der Lizenznehmer ist hingegen ausdrücklich berechtigt, Zugangsberechtigungen über seinen Nutzungszugang zu vergeben. Berechtigt, neben dem Lizenznehmer den Softwarezugang zu nutzen, sind insbesondere die Mitarbeiter des Lizenznehmers sowie die Bezugspersonen der in der jeweiligen Einrichtung betreuten Kinder.

d) Die Lizenz umfasst grundsätzlich die kostenlose Basisversion mit einer begrenzten Kinder- Anzahl. Mit dem kostenpflichtigen Erwerb der Pro-Version wird die Begrenzung der Kinderanzahl auf die jeweils bei Registrierung angegebene Einrichtungsgröße angepasst. Die in Leandoo verfügbaren Programmfunktionen können variieren und vom Lizenzgeber frei vorgegeben oder gesperrt werden. Der Lizenznehmer hat keinen Anspruch eine höhere Kinderanzahl des Programms, solange er nicht die kostenpflichtige Lizenz zur Nutzung der Pro-Version erworben hat. Der Lizenzgeber wird die Lizenznehmer darüber informieren, wenn er die Sperrung einer Programmfunktion plant, durch die der Kunde nicht mehr auf von ihm eingegebene Daten und Inhalte zugreifen kann.

e) Das Nutzungsrecht des Lizenznehmers und sämtlicher Zugangsberechtigter erlischt mit Ablauf der Lizenz (Vertragsende).

§ 4 Zustandekommen des Vertrags

a) Um die Basisversion der Software nutzen zu können, ist es notwendig, dass sich der Lizenznehmer einmalig auf der Plattform leandoo.com registriert. Dazu hat er den Namen der Einrichtung anzugeben, für die er die Software nutzen möchte sowie die vollständige Anschrift des Geschäftssitzes des Lizenznehmers, seine Email-Adresse und eine Telefonnummer.

b) Diese Online-Registrierung stellt lediglich ein Angebot an den Lizenzgeber dar, einen Vertrag abschließen zu wollen. Ein Anspruch auf einen Vertragsschluss besteht nicht. Dem Lizenzgeber steht es frei, das Angebot anzunehmen oder nicht. Nimmt der Lizenzgeber das Angebot an, dann sendet er an den Lizenznehmer eine Bestätigungs- Email, in der die Zugangsdaten – Benutzername und Passwort – enthalten sind. Der Vertrag kommt durch Zugang dieser Bestätigungsmail zustande, spätestens jedoch mit Erhalt der Zugangsdaten.

c) Ein Vertrag zwischen dem Lizenzgeber und Verbrauchern (z.B. Eltern) kommt in keinem Fall zustande. Diese erhalten ausschließlich über die Lizenz einer Betreuungseinrichtung Zugang zu den Funktionen der Software. Insbesondere ist es Verbrauchern (z.B. Eltern) untersagt, sich auf der Plattform des Lizenzgebers für den Erwerb einer Lizenz zu registrieren. Zuwiderhandlungen ziehen die umgehende Löschung der Registrierung nach sich. Der Lizenzgeber ist berechtigt, für den durch die unbefugte Registrierung entstandenen Aufwand vom Verursacher eine Aufwandsentschädigung von 20,00 EUR pro Verstoß zu fordern. Dem Schadensersatzpflichtigen bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden durch die unbefugte Registrierung nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

d) Nach erfolgreichem Login des Lizenznehmers hat dieser die Möglichkeit, die Basisversion der Software kostenlos zu nutzen oder eine erweiterte Lizenz zur uneingeschränkten Nutzung der Pro-Version zu erwerben. Der Erwerb ist über das Kundenkonto auf leandoo.com möglich.

§ 5 Vertragsdauer, Kündigung

a) Der Lizenzvertrag wird auf unbestimmte Dauer, jedoch mindestens für 1 Monat geschlossen. Der Vertrag beginnt mit der auf die Registrierung folgenden erfolgreichen Übermittlung der Zugangsdaten an den Lizenznehmer.

b) Der Vertrag kann von beiden Parteien jeweils mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Im Falle der Vereinbarung einer längeren Mindestlaufzeit beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen zum Ende der Laufzeit.

c) Erfolgt keine oder keine fristgemäße Kündigung, dann verlängert sich der Vertrag automatisch um die ursprünglich gewählte Mindestlaufzeit (z.B. 1 weiterer Monat).

d) Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Das Recht des Lizenznehmers, den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch der Sache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird, ist jedoch ausgeschlossen (§ 543 Absatz 2 Nr. 1 BGB).

e) Die Kündigung durch den Lizenznehmer muss schriftlich durch den Leiter der jeweiligen Einrichtung bzw. unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht erfolgen.

f) Alle vom Lizenzgeber gespeicherten Daten, Einstellungen und Profile des Lizenznehmers und seiner autorisierten Nutzer werden nach Vertragsende gelöscht. Hiervon unberührt bleiben solche Daten, bei denen eine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung besteht.

§ 6 Kosten

a) Mit Vertragsabschluss erwirbt der Lizenznehmer das Recht, die Software in der Basisversion unentgeltlich zu nutzen. Die Nutzung der Pro-Version ist kostenpflichtig. Die Preise sind nach erfolgreicher Registrierung für die Basisversion und nach Einloggen über das Kundenkonto den aktuellen Angeboten des Lizenznehmers auf der Webseite zu entnehmen.

b) Der Lizenznehmer erhält am Beginn des zahlungspflichtigen Zeitraums eine Rechnung vom Lizenzgeber, in der die jeweilige Zahlungsfrist angegeben wird. Geht die Zahlung nicht fristgemäß auf dem Konto des Lizenzgebers ein, so hat der Lizenzgeber das Recht, den Zugang zu seiner Software zu sperren.

§ 7 Rabatt

Der Lizenznehmer hat die Möglichkeit, die Lizenz für die Nutzung der Pro-Version für eine längere Mindestlaufzeit zu erwerben. Abhängig von der Dauer der Mindestlaufzeit wird ihm dafür ein Rabatt auf die monatlichen Kosten eingeräumt. Die Rabattierungen sind jeweils den aktuellen Angeboten des Lizenzgebers zu entnehmen.

Der Rabatt wird nur einmalig gewährt und gilt somit höchstens für die Dauer der erstmals gewählten Mindestlaufzeit. Wird der Vertrag sodann nicht fristgemäß gekündigt, verlängert er sich jeweils um die anfangs gewählte Mindestlaufzeit. An die Stelle des rabattierten Monatsbetrages tritt dann das normale Nutzungsentgelt.

§ 8 Pflichten und Obliegenheiten des Lizenznehmers

a) Der Lizenznehmer verpflichtet sich dazu, dafür Sorge zu tragen, dass keine rechtswidrigen Inhalte mit dem Programm verbreitet oder abgespeichert werden oder rechtswidrige Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Software vorgenommen werden. Insbesondere sind die Urheberrechte an Bildern und Texten zu beachten sowie auf die Persönlichkeitsrechte der Kinder, Eltern, Mitarbeiter und von Dritten Rücksicht zu nehmen. Ebenso hat der Lizenznehmer dafür Sorge zu tragen, dass keine Links veröffentlicht werden, die die Nutzer zu Webseiten leiten, auf denen gegen gesetzliche Verbote verstoßen wird.

b) Der Lizenznehmer stellt insofern den Lizenzgeber von jedweder Haftung in Bezug auf die eingestellten Inhalte frei. Darüber hinaus behält sich der Lizenzgeber vor, offensichtlich oder nachgewiesen rechtswidrige Inhalte zu sperren oder vom Server zu löschen.

c) Dem Lizenznehmer ist es nicht gestattet, Dateien, Skripte oder Software hochzuladen oder sonstige Techniken zu verwenden, um den Anbieterdienst, dessen Server, die Software oder die Nutzer sowie deren Computer auszuspionieren, lahm zu legen, zu attackieren oder sonstwie zu beeinträchtigen.

d) Der Lizenznehmer stellt sicher, dass er die jeweils aktuellen Versionen der verbreitetsten Browser für die Nutzung der Software verwendet, um die volle Funktionalität der Software sicher zu stellen. Zusätzlich hat der Lizenznehmer auf dem Zugangscomputer Javascript zu aktivieren, um das Funktionieren der Software zu gewährleisten.

§ 9 Haftungsausschluss

a) Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers gegen den Lizenzgeber sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, der Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber nur, wenn er gegen die zur Erreichung des Vertragszwecks wesentlichen Vertragspflichten verstoßen hat.

b) Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.

c) Der Lizenzgeber hat das Recht, die Software ständig weiter zu entwickeln, zu verbessern oder in Bezug auf die Funktionalität den technischen Gegebenheiten anzupassen. Er ist bemüht, seine Leistung im Rahmen seiner technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten ständig verfügbar und frei von Fehlfunktionen zu halten. Hierfür ist es auch notwendig, dass im Hintergrund der Anwendung ein Analysetool läuft, welches auftretende Fehler an den Lizenzgeber übermittelt.

Für die tatsächliche technische Verfügbarkeit und lückenlose Erreichbarkeit der Software sowie für die ständige Fehlerfreiheit sämtlicher Funktionen kann der Lizenzgeber jedoch keine Haftung übernehmen, soweit diese dem schwankenden Stand der Internettechnik und den unterschiedlichen Benutzeroberflächen der Softwarenutzer unterworfen sind.

d) Für Unterbrechungen des Zugangs, die nicht in seinem Einflussbereich liegen, übernimmt der Lizenzgeber keine Haftung.

e) Der Lizenzgeber hat des Weiteren das Recht, die Leistungserbringung kurzzeitig zu unterbrechen, um Wartungs- oder Reparaturarbeiten an Software oder Server durchführen zu können. Geplante und planbare Unterbrechungen des Zugangs zur Software werden dem Lizenznehmer vorher angekündigt.

f) Für Fehler und fehlende Funktionen der Software, die aufgrund der Nichtbeachtung der technischen Voraussetzungen gemäß § 8 e) auftreten, übernimmt der Lizenzgeber keine Haftung.

§ 10 Datenschutzbestimmungen

a) Datenschutz
Beide Parteien verpflichten sich, die jeweils gültigen datenschutzrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Lizenzvertrag eingesetzten Beauftragten auf das Datengeheimnis zu verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Lizenznehmer selbst personenbezogene Daten oder lässt dies durch den Lizenzgeber vornehmen, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den Lizenzgeber von Ansprüchen Dritter frei. Der Lizenzgeber ist im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen während der Geltung dieses Vertrages zur Verarbeitung und Verwendung der Daten des Lizenznehmers für die Durchführung dieses Vertrags (z.B. Verarbeitung von Abrechnungsdaten zwecks Abrechnung von Leistungen gegenüber dem Lizenznehmer) berechtigt.

b) Analysetool
Mit dem Ziel, die Effizienz und Funktionalität des Softwaresystems zu verbessern und weiterzuentwickeln, wird das Analysetool matomo.org (vormals piwik.org) verwendet. Dieses speichert die IP des Benutzers, die Herkunft und Bewegungen des Nutzers im Netz. Die IP-Adressen werden nicht in der Absicht ausgelesen, den Nutzer persönlich zu identifizieren, sondern um Daten, unter anderem über den Internetverkehr und über den verwendeten Browser, zu sammeln.

c) Auftragsdatenverarbeitung
Die Parteien gehen davon aus, dass der Lizenzgeber bei der Durchführung des Lizenzvertrags personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet. Aus diesem Grund sind die Parteien gesetzlich verpflichtet, gemäß Art. 28 DS-GVO und § 62 BDSG eine gesonderte Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zu schließen. Der Lizenzgeber legt dem Lizenznehmer einen solchen Auftragsdatenverarbeitungs-Vertrag (AV-Vertrag) zur Unterschrift vor, welcher den geltenden gesetzlichen Bestimmungen genügt. Den Parteien ist bekannt, dass ein Verstoß gegen die vorgenannte Pflicht empfindliche Bußgelder zur Folge haben kann.

§ 11 Schlussbestimmungen

a) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, seine Lizenz auf Dritte zu übertragen.

b) Der Lizenzgeber ist hingegen berechtigt, seine rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen (z.B Verkauf des Unternehmens). Der Inhalt des Vertrags bleibt davon unberührt.

c) Auf den Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden. Als Gerichtsstand wird Lippstadt vereinbart.